Faktencheck: Die Bedeutung von Landschaftsschutzgebieten (LSG)

Rechtliche Grundlage

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Landschaftsschutzgebiet

Seit dem 27.07.1962  ist der Ebersberger Forst als LSG geschützt.

Amtsblatt vom 20.01.1984 des LRA Ebersberg: Verordnung des Landkreises Ebersberg zum Schutze des Ebersberger Forstes im Landkreis Ebersberg als Landschaftsschutzgebiet

Verordnung
§ 1 Schutzgebiet
Die im Landkreis Ebersberg gelegenen Forste Ebersberg, Anzing und Eglharting werden unter der Bezeichnung "Ebersberger Forst" als Landschaftsschutzgebiet geschützt.

§ 2 Schutzzweck
des Landschaftsschutzgebietes "Ebersberger Forst" ist es,
a) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Erhaltung dieses geschlossenen Waldgebietes zu sichern,
b) die Eigenart der Landschaft durch die Erhaltung der typischen Reliefformen, insbesondere der Trompetentälchen, Terrassenränder, Moränenwälle und Toteiskessel, zu bewahren,
c) das Waldgebiet der Allgemeinheit für die Erholung zu sichern, soweit ökologische Belange nicht entgegenstehen.

§ 3 Verbot von Veränderungen
In dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, dem Schutzzweck {§ 2 zu wider laufen, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten oder die diese Folgen mit Sicherheit erwarten lassen.
Der gesamte Text von 10 Seiten ist über das Internet abrufbar (Suchbegriff: Amtsblatt vom 20.01.1984 des LRA Ebersberg).

Schutzgebiete im Landkreis Ebersberg:

  1. Kitzlsee 20,31 ha
  2. Egglburger See 163,61 ha
  3. Ebersberger Forst (nur Staatswald) 7.552,76 ha
  4. Kupferbachtal und Umgebung 315,37ha
  5. Toteiskessellandschaft Kastenseeon 575,59 ha
  6. Dobelgebiet und Atteltal 598,39 ha
  7. Ebersberger Weiherkette 152,86 ha
  8. Steinsee, Moosach, Doblbach, Brucker Moos und Umgebung 2.486,92 ha
  9. Endmoränenzug zwischen der Stadt Ebersberg und dem Markt Kirchseeon 368,03 ha
  10. Katzenreuther Filze 88,0 ha
  11. Kirchseeoner Moos 65,5 ha
  12. Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Egglburger See“
  13. Naturschutzgebiet „Kupferbachtal bei Unterlaus“

Siehe auch Liste der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Ebersberg bei Wikipedia.

Davon Ebersberger Forst (nur Staatswald) mit 7.552,76 ha oder 61% der LSG-Fläche im Landkreis, was den Vergleichswert mit dem LSG-Durchschnitt für Oberbayern günstig erscheinen lässt.

Als letztes LSG wurde am 10.05.1999 das Kirchseeoner Moos ausgewiesen.

Landkreisfläche: 54.934 ha
Flächenanteil LSG im Landkreis Ebersberg: 22,55 %
Flächenanteil LSG in Oberbayern: 19,68 %
Flächenanteil LSG in der Oberpfalz: 43,14 %

Realität

Mein Antrag bei einer Bürgerversammlung vor ca. 30 Jahren, das Markt Schwabener Moos unter Schutz zu stellen, blieb ohne Erfolg.

In seinem Wahlkampf um den Landratsposten warb Robert Niedergesäß bei Leuten, die sich nicht an amtliche Schutzvorgaben halten wollen, damit, den vorhandenen amtlichen Wiesenbrüterschutz im Schwabener Moos auszusetzen, falls er Landrat wird. Er hat Wort gehalten und die Hundefreunde dürfen ungestraft -auch dort wo Kiebitze brüten- ihre Hunde laufen lassen.

Viele halten sich freiwillig an die Hinweise verschiedener Schilder. Aber jene, die nicht wollen, reichen aus, um die Bemühungen der Naturschützer zunichte zu machen. Kein Wunder, wenn es mit den stark bedrohten Wiesen-/Bodenbrütern weiterhin steil bergab geht.

Windräder widersprechen dem Sinn des LS, weshalb dieser „angepasst“ werden müsste. Der Landrat und die Mehrheit des Kreistages wollen jetzt das Schutzgebiet „modifizieren“, d.h. in jedem Fall die Verordnung zu ändern. Hierfür ist eine (Teil-)Aufhebung oder eine Zonierung grundsätzlich denkbar. Wie genau das angestellt werden soll, ist noch völlig offen und rechtlich schwierig. Dabei wird der Hauptgedanke der Unterschutzstellung von 1962/1984 völlig ignoriert!

Wenn es also weitere, unter die LS-Kriterien fallende Gebiete mit ähnlichem ökologischem Wert gibt, die dann ersatzweise zum LSG werden sollen, so wurde es bisher versäumt, diese per LSG zu schützen. Das spricht nicht gerade für die naturfreundliche Landkreispolitik!

Ein paar Gedanken dazu:

Um eine Landschaft unter Schutz zu stellen bedarf, es also bestimmter gesetzlich geregelter Voraussetzungen.

Insbesondere in einem „Wachstumslandkreis“ wie dem Ebersberger ist es besonders wichtig, wertvolle ökologische Flächen mit ihrer Besonderheit oder Artenvielfalt vor Versiegelung, Zerschneidung durch Straßen und anderen Begehrlichkeiten zu schützen und für die Zukunft dauerhaft zu sichern! Diese Flächen sind unersetzbare Reservate und Trittsteine für die Artenvielfalt in einem Umfeld, das immer mehr durch Wohnbebauung, Industrie, Gewerbe und intensivierte Landwirtschaft unter Druck gerät. Eine Schwächung des Landschaftsschutzes im Ebersberger Forst bietet gleichzeitig einen Ansatzpunkt für weitere Bauprojekte auf diesem Gebiet.

Was ist ein LSG eigentlich wert, wenn Schutzzweck und Artenschutz ökonomischen Interessen geopfert werden?

Damit würde ein Präzedenzfall geschaffen werden, der den dauerhaften Schutz weiterer LSG in Frage stellt.

Deshalb ein „NEIN“ zur Zonierung im Ebersberger Forst!

Richard Straub, April 2021

 

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